Monthly Archives: März 2017

Steuerzahlungen 10. März 2017

Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2017 ist fällig.

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2017 ist fällig.

Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Februar 2017 bei Monatszahlern.

Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Februar 2017 bei Monatszahlern.

Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Februar 2017 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. März. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen seit 2007 sogar drei Tage früher eingehen.

Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen. Die bisherige Zahlungsfrist entfällt.

 

Anforderungen an rückwirkende Rechnungskorrektur

FG Münster  v. 01.12.2016 – 5 K 1275/14 U

Leitsatz

Erfüllt die ursprüngliche Rechnung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, so kommt eine rückwirkende Berichtigung nicht in Betracht. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall erst im Ausstellungsjahr der korrigierten Rechnung möglich.

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig

Anmerkung:

Eine Rechnung muss folgende Mindestinhalte aufweisen, um eine rückwirkende Korrektur ermöglichen zu können:

  • Leistender und Leistungsempfänger
  • Datum
  • Leistungsbeschreibung (“Beratungsleistung”)
  • Rechnungsbetrag
  • steuerliche Beurteilung

Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

Änderungen zu Ort der sonstigen leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG

BMF v. 10.02.2017 – III C 3 – S 7117-a/16/10001

Neu hinzugekommen:

Voraussetzung ist, dass die Leistung in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird, d. h. dass beispielsweise bei Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststeht.

Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab dem 01.01.2018 soll es amtlich werden: die Große Koalition hat die Anhebung der Obergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800 EUR beschlossen

Derzeit können die Anschaffungskosten für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter)  bis zu einem Gesamtwert von 410 EUR im Jahr der Anschaffung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden. Zudem brauchen diese Güter nicht in einem Anlagenverzeichnis geführt zu werden. Ab dem 01.01.2018 wird die Grenze von 410 EUR auf 800 EUR angehoben.

siehe auch: Pressemitteilung des BMWi

Zypries: “Anhebung der Schwelle bei geringwertigen Wirtschaftsgütern entlastet Mittelständler und Handwerksbetriebe”

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20170307-zypries-zu-gwg.html