Anforderungen an rückwirkende Rechnungskorrektur

FG Münster  v. 01.12.2016 – 5 K 1275/14 U

Leitsatz

Erfüllt die ursprüngliche Rechnung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, so kommt eine rückwirkende Berichtigung nicht in Betracht. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall erst im Ausstellungsjahr der korrigierten Rechnung möglich.

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig

Anmerkung:

Eine Rechnung muss folgende Mindestinhalte aufweisen, um eine rückwirkende Korrektur ermöglichen zu können:

  • Leistender und Leistungsempfänger
  • Datum
  • Leistungsbeschreibung (“Beratungsleistung”)
  • Rechnungsbetrag
  • steuerliche Beurteilung