Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
Änderungen zu Ort der sonstigen leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG
BMF v. 10.02.2017 – III C 3 – S 7117-a/16/10001
Neu hinzugekommen:
Voraussetzung ist, dass die Leistung in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird, d. h. dass beispielsweise bei Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststeht.