Steuerzahlungen 10. März 2017
Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2017 ist fällig.
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2017 ist fällig.
Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Februar 2017 bei Monatszahlern.
Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Februar 2017 bei Monatszahlern.
Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Februar 2017 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. März. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen seit 2007 sogar drei Tage früher eingehen.
Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen. Die bisherige Zahlungsfrist entfällt.