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Anforderungen an rückwirkende Rechnungskorrektur

FG Münster  v. 01.12.2016 – 5 K 1275/14 U

Leitsatz

Erfüllt die ursprüngliche Rechnung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, so kommt eine rückwirkende Berichtigung nicht in Betracht. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall erst im Ausstellungsjahr der korrigierten Rechnung möglich.

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig

Anmerkung:

Eine Rechnung muss folgende Mindestinhalte aufweisen, um eine rückwirkende Korrektur ermöglichen zu können:

  • Leistender und Leistungsempfänger
  • Datum
  • Leistungsbeschreibung (“Beratungsleistung”)
  • Rechnungsbetrag
  • steuerliche Beurteilung

Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab dem 01.01.2018 soll es amtlich werden: die Große Koalition hat die Anhebung der Obergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800 EUR beschlossen

Derzeit können die Anschaffungskosten für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter)  bis zu einem Gesamtwert von 410 EUR im Jahr der Anschaffung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden. Zudem brauchen diese Güter nicht in einem Anlagenverzeichnis geführt zu werden. Ab dem 01.01.2018 wird die Grenze von 410 EUR auf 800 EUR angehoben.

siehe auch: Pressemitteilung des BMWi

Zypries: “Anhebung der Schwelle bei geringwertigen Wirtschaftsgütern entlastet Mittelständler und Handwerksbetriebe”

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20170307-zypries-zu-gwg.html

VaSt – vorausgefüllte Steuererklärung

Seit Januar 2014 gibt es die vorausgefüllte Steuererklärung. Alle Daten, die dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegen, können automatisch in die Erklärungssoftware übernommen werden.

Dem Finanzamt liegen bislang folgende Daten vor:

– Ihre Stammdaten wie Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum, Religion, Bankverbindung

– Lohnsteuerbescheinigungen (incl. besondere Lohnsteuerbescheinigungen)

– Rentenmitteillungen

– Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung

– Zahlungen zu Riester/Rürup

bei gleichzeitiger Nutzung des “Steuerkonto online” sind auch Ihre Einkommensteuerzahlungen bereits hinterlegt.

Komplett gefüllt, heißt aber nicht, komplett und richtig.

Hier beginnt die Arbeit Ihres Steuerberaters. Weiterhin werden oben genannte Unterlagen und weitere Dokumente (etwa bei Vermietung und Verpachtung) benötigt, um die Daten zu prüfen und die Steuererklärung zu vervollständigen.