Ist-Besteuerung / Umsatzsteuer-Voranmeldung
Bei der Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) muss die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn diese auch tatsächlich vereinnahmt ist (der Rechnungsbetrag auf dem Bankkonto oder in der Kasse eingegangen ist). Im Gegensatz dazu kann die Vorsteuer bereits in Abzug gebracht werden, wenn die Rechnung vorliegt. Hier kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung an.
Die Steuerschuld aus Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat, Quartal, Kalenderjahr), in dem das Entgelt vereinnahmt wurde bzw. die Eingangsrechnung vorliegt.
Die Ist-Besteuerung kommt in Frage für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von weniger als 500.000 EUR, die keine Bücher führen müssen oder Angehörige des freien Berufes nach § 18 Abs.1 Nr.1 EStG sind.
Diese Form der Besteuerung ist antragsgebunden. Der Antrag erfolgt am Einfachsten durch Anwendung der Vorschriften, also der Anmeldung der Steuerschuld nach den Grundsätzen der Ist-Besteuerung. Die Genehmigung des Antrags erfolgt solange die o.g. Voraussetzungen vorliegen.
Einzelheiten in OFD Magdeburg, Verfügung vom 12.03.2012, S 7368-6-St 245