Monthly Archives: Juli 2014

Ist-Besteuerung / Umsatzsteuer-Voranmeldung

Bei der Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) muss die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn diese auch tatsächlich vereinnahmt ist (der Rechnungsbetrag auf dem Bankkonto oder in der Kasse eingegangen ist). Im Gegensatz dazu kann die Vorsteuer bereits in Abzug gebracht werden, wenn die Rechnung vorliegt. Hier kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung an.

Die Steuerschuld aus Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat, Quartal, Kalenderjahr), in dem das Entgelt vereinnahmt wurde bzw. die Eingangsrechnung vorliegt.

Die Ist-Besteuerung kommt in Frage für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von weniger als 500.000 EUR, die keine Bücher führen müssen oder Angehörige des freien Berufes nach § 18 Abs.1 Nr.1 EStG sind.

Diese Form der Besteuerung ist antragsgebunden. Der Antrag erfolgt am Einfachsten durch Anwendung der Vorschriften, also der Anmeldung der Steuerschuld nach den Grundsätzen der Ist-Besteuerung. Die Genehmigung des Antrags erfolgt solange die o.g. Voraussetzungen vorliegen.

 

Einzelheiten in OFD Magdeburg, Verfügung vom 12.03.2012, S 7368-6-St 245

Steuertermine August 2014

11.08.2014 – Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Vergnügungsteuer

14.08.2014 – Schonfrist: Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Vergnügungsteuer

15.08.2014 – Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer

18.08.2014 – Schonfrist: Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer

27.08.2014 – Sozialversicherungsbeitrag

 

Schonfrist:

Säumniszuschläge, die mit Ablauf des Fälligkeitstages entstehen, werden bei einer Säumnis bis zu drei Tagen von der Finanzkasse nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO)
Die Schonfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist. Endet die Schonfrist jedoch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich nach § 108 AO auf den nächstfolgenden Werktag. Die Zahlungsschonfrist gilt nur für unbare Zahlungen wie Überweisungen, Bareinzahlungen bei der Bank, Sparkasse oder Postbank auf das Konto des Finanzamts, nicht jedoch für Bar- oder Scheckzahlungen.
Achtung: Schiebt ein Steuerpflichtiger seine Steuerzahlungen stets bis zum Ende der Schonfrist auf, so kann er nicht als pünktlicher Steuerzahler angesehen werden. Dies kann von Bedeutung sein bei der Beurteilung der Erlasswürdigkeit im Falle eines evtl. Erlassantrages.

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

BFH, Urteil VI R 35/12 vom 20.03.2014

Leitsatz

  1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.
  2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

Eine bequeme Art des Fahrtenbuches finden Sie unter http://travelcontrol-personal.de/

Interessanter Beitrag: Elektronische Fahrtenbücher und das Finanzamt http://travelcontrol-personal.de/2014/03/23/elektronische-fahrtenbuecher-finanzamt/

Steuertermine Juli 2014

10.07.2014 – Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Vergnügungsteuer

14.07.2014 – Schonfrist: Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Vergnügungsteuer

15.07.2014 – Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer

18.07.2014 – Schonfrist: Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer

29.07.2014 – Sozialversicherungsbeitrag

 

Schonfrist:

Säumniszuschläge, die mit Ablauf des Fälligkeitstages entstehen, werden bei einer Säumnis bis zu drei Tagen von der Finanzkasse nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO)
Die Schonfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist. Endet die Schonfrist jedoch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich nach § 108 AO auf den nächstfolgenden Werktag. Die Zahlungsschonfrist gilt nur für unbare Zahlungen wie Überweisungen, Bareinzahlungen bei der Bank, Sparkasse oder Postbank auf das Konto des Finanzamts, nicht jedoch für Bar- oder Scheckzahlungen.
Achtung: Schiebt ein Steuerpflichtiger seine Steuerzahlungen stets bis zum Ende der Schonfrist auf, so kann er nicht als pünktlicher Steuerzahler angesehen werden. Dies kann von Bedeutung sein bei der Beurteilung der Erlasswürdigkeit im Falle eines evtl. Erlassantrages.