Steuertermine August 2014

11.08.2014 – Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Vergnügungsteuer

14.08.2014 – Schonfrist: Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Vergnügungsteuer

15.08.2014 – Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer

18.08.2014 – Schonfrist: Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer

27.08.2014 – Sozialversicherungsbeitrag

 

Schonfrist:

Säumniszuschläge, die mit Ablauf des Fälligkeitstages entstehen, werden bei einer Säumnis bis zu drei Tagen von der Finanzkasse nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO)
Die Schonfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist. Endet die Schonfrist jedoch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich nach § 108 AO auf den nächstfolgenden Werktag. Die Zahlungsschonfrist gilt nur für unbare Zahlungen wie Überweisungen, Bareinzahlungen bei der Bank, Sparkasse oder Postbank auf das Konto des Finanzamts, nicht jedoch für Bar- oder Scheckzahlungen.
Achtung: Schiebt ein Steuerpflichtiger seine Steuerzahlungen stets bis zum Ende der Schonfrist auf, so kann er nicht als pünktlicher Steuerzahler angesehen werden. Dies kann von Bedeutung sein bei der Beurteilung der Erlasswürdigkeit im Falle eines evtl. Erlassantrages.