Steuerzahlungen 10. April 2017

Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2017 bei Monatszahlern.

Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2017 bei Monatszahlern.

Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2017 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen seit 2007 sogar drei Tage früher eingehen.

Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen. Die bisherige Zahlungsfrist entfällt.

Steuerzahlungen 10. März 2017

Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2017 ist fällig.

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2017 ist fällig.

Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Februar 2017 bei Monatszahlern.

Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Februar 2017 bei Monatszahlern.

Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Februar 2017 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. März. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen seit 2007 sogar drei Tage früher eingehen.

Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen. Die bisherige Zahlungsfrist entfällt.

 

Anforderungen an rückwirkende Rechnungskorrektur

FG Münster  v. 01.12.2016 – 5 K 1275/14 U

Leitsatz

Erfüllt die ursprüngliche Rechnung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, so kommt eine rückwirkende Berichtigung nicht in Betracht. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall erst im Ausstellungsjahr der korrigierten Rechnung möglich.

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig

Anmerkung:

Eine Rechnung muss folgende Mindestinhalte aufweisen, um eine rückwirkende Korrektur ermöglichen zu können:

  • Leistender und Leistungsempfänger
  • Datum
  • Leistungsbeschreibung (“Beratungsleistung”)
  • Rechnungsbetrag
  • steuerliche Beurteilung

Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

Änderungen zu Ort der sonstigen leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG

BMF v. 10.02.2017 – III C 3 – S 7117-a/16/10001

Neu hinzugekommen:

Voraussetzung ist, dass die Leistung in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird, d. h. dass beispielsweise bei Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststeht.

Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab dem 01.01.2018 soll es amtlich werden: die Große Koalition hat die Anhebung der Obergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800 EUR beschlossen

Derzeit können die Anschaffungskosten für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter (sog. geringwertige Wirtschaftsgüter)  bis zu einem Gesamtwert von 410 EUR im Jahr der Anschaffung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden. Zudem brauchen diese Güter nicht in einem Anlagenverzeichnis geführt zu werden. Ab dem 01.01.2018 wird die Grenze von 410 EUR auf 800 EUR angehoben.

siehe auch: Pressemitteilung des BMWi

Zypries: “Anhebung der Schwelle bei geringwertigen Wirtschaftsgütern entlastet Mittelständler und Handwerksbetriebe”

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20170307-zypries-zu-gwg.html

VaSt – vorausgefüllte Steuererklärung

Seit Januar 2014 gibt es die vorausgefüllte Steuererklärung. Alle Daten, die dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegen, können automatisch in die Erklärungssoftware übernommen werden.

Dem Finanzamt liegen bislang folgende Daten vor:

– Ihre Stammdaten wie Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum, Religion, Bankverbindung

– Lohnsteuerbescheinigungen (incl. besondere Lohnsteuerbescheinigungen)

– Rentenmitteillungen

– Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung

– Zahlungen zu Riester/Rürup

bei gleichzeitiger Nutzung des “Steuerkonto online” sind auch Ihre Einkommensteuerzahlungen bereits hinterlegt.

Komplett gefüllt, heißt aber nicht, komplett und richtig.

Hier beginnt die Arbeit Ihres Steuerberaters. Weiterhin werden oben genannte Unterlagen und weitere Dokumente (etwa bei Vermietung und Verpachtung) benötigt, um die Daten zu prüfen und die Steuererklärung zu vervollständigen.



Ist-Besteuerung / Umsatzsteuer-Voranmeldung

Bei der Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) muss die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn diese auch tatsächlich vereinnahmt ist (der Rechnungsbetrag auf dem Bankkonto oder in der Kasse eingegangen ist). Im Gegensatz dazu kann die Vorsteuer bereits in Abzug gebracht werden, wenn die Rechnung vorliegt. Hier kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung an.

Die Steuerschuld aus Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat, Quartal, Kalenderjahr), in dem das Entgelt vereinnahmt wurde bzw. die Eingangsrechnung vorliegt.

Die Ist-Besteuerung kommt in Frage für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von weniger als 500.000 EUR, die keine Bücher führen müssen oder Angehörige des freien Berufes nach § 18 Abs.1 Nr.1 EStG sind.

Diese Form der Besteuerung ist antragsgebunden. Der Antrag erfolgt am Einfachsten durch Anwendung der Vorschriften, also der Anmeldung der Steuerschuld nach den Grundsätzen der Ist-Besteuerung. Die Genehmigung des Antrags erfolgt solange die o.g. Voraussetzungen vorliegen.

 

Einzelheiten in OFD Magdeburg, Verfügung vom 12.03.2012, S 7368-6-St 245

Steuertermine August 2014

11.08.2014 – Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Vergnügungsteuer

14.08.2014 – Schonfrist: Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Vergnügungsteuer

15.08.2014 – Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer

18.08.2014 – Schonfrist: Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer

27.08.2014 – Sozialversicherungsbeitrag

 

Schonfrist:

Säumniszuschläge, die mit Ablauf des Fälligkeitstages entstehen, werden bei einer Säumnis bis zu drei Tagen von der Finanzkasse nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO)
Die Schonfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist. Endet die Schonfrist jedoch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich nach § 108 AO auf den nächstfolgenden Werktag. Die Zahlungsschonfrist gilt nur für unbare Zahlungen wie Überweisungen, Bareinzahlungen bei der Bank, Sparkasse oder Postbank auf das Konto des Finanzamts, nicht jedoch für Bar- oder Scheckzahlungen.
Achtung: Schiebt ein Steuerpflichtiger seine Steuerzahlungen stets bis zum Ende der Schonfrist auf, so kann er nicht als pünktlicher Steuerzahler angesehen werden. Dies kann von Bedeutung sein bei der Beurteilung der Erlasswürdigkeit im Falle eines evtl. Erlassantrages.

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

BFH, Urteil VI R 35/12 vom 20.03.2014

Leitsatz

  1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.
  2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

Eine bequeme Art des Fahrtenbuches finden Sie unter http://travelcontrol-personal.de/

Interessanter Beitrag: Elektronische Fahrtenbücher und das Finanzamt http://travelcontrol-personal.de/2014/03/23/elektronische-fahrtenbuecher-finanzamt/

Steuertermine Juli 2014

10.07.2014 – Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Vergnügungsteuer

14.07.2014 – Schonfrist: Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Vergnügungsteuer

15.07.2014 – Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer

18.07.2014 – Schonfrist: Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer

29.07.2014 – Sozialversicherungsbeitrag

 

Schonfrist:

Säumniszuschläge, die mit Ablauf des Fälligkeitstages entstehen, werden bei einer Säumnis bis zu drei Tagen von der Finanzkasse nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO)
Die Schonfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist. Endet die Schonfrist jedoch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich nach § 108 AO auf den nächstfolgenden Werktag. Die Zahlungsschonfrist gilt nur für unbare Zahlungen wie Überweisungen, Bareinzahlungen bei der Bank, Sparkasse oder Postbank auf das Konto des Finanzamts, nicht jedoch für Bar- oder Scheckzahlungen.
Achtung: Schiebt ein Steuerpflichtiger seine Steuerzahlungen stets bis zum Ende der Schonfrist auf, so kann er nicht als pünktlicher Steuerzahler angesehen werden. Dies kann von Bedeutung sein bei der Beurteilung der Erlasswürdigkeit im Falle eines evtl. Erlassantrages.